Geschäftsführung ohne Auftrag (KKS erster Stock)  

Rechtsfolge der echten berechtigtem GoA

Für den Geschäftsherren:
 
1. Herausgabe des Erlangten, §§ 681 S.2, 667 BGB
 
2. Schadensersatz, §§ 280 I, 677, 683 S. 1 BGB
 
--> Ausführungsverschulden
 
--> Haftungsbegrenzung aus § 680 BGB
(P) auch für am Unfallort zufällig anwesenden Arzt? (S) wer nicht wie ein Profi bezahlt wird, kann sich auf § 680 BGB berufen
 
3. Auskunft und Rechenschaft, §§ 681 S. 1, 666 BGB
 
Für den Geschäftsführer:
 
1. Aufwendungsersatz, §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB
 
(P) Ersatz Risikotypischer Begleitschäden
 
(P) Bezahlung eines Profinothelfers § 1835 II BGB
--> Grds. gewährt ein Auftrag keine Vergütung da unentgeltlicher Vertrag. Anders: Profis.
 
2. Befreiung von Verbindlichkeiten §§ 683 S. 1, 670, 257 BGB

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