Streit

Verfassungskonforme Auslegung von § 11 HSOG für Maßnahmen bzgl. Versammlungen

Θ Mat. RMK–Tatbestand der EGL
 
Π § 11 HSOG ist um den Schutz von Art. 8 GG gerecht zu werden restriktiv auszulegen
 
- wäre § 11 HSOG uneingeschränkt anwendbar, wären auch bei nur geringen Gefahren die Versammlungen starken Eingriffsmöglichkeiten ausgesetzt
- daher bedarf es einer:
 
konkreten Gefahr für GR Dritter oder Werte mit Verfassungsrang

Diskussion