Def., Streit

§ 6 I–Kausalitätstheorien

Θ Adressat–Störer
 
Π Die Gefahr entsteht nur durch Zusammenwirken mit anderen. Anknüpfungspunkt von § 6 I HSOG ist die Kausalität, also die Verursachung der Gefahr.
Wann ist ein Verhalten kausal iSd § 6 I HSOG
 
Äquivalenztheorie: (–)
Def.: conditio-sine-qua-non
- nicht anwendbar auf POR
- POR kennt weder strafr. Obj. Zurechnung noch zivilr. Verschulden
 
Adäquanztheorie: (–)
Def.: wenn Möglichkeit des Schadenseintritts nicht so weit außerhalb der allg. Lebenserfahrung liegt, dass sie nicht in Betracht kommt.
- POR muss auch auf atypische Sachverhalte reagieren können (zu eng)
- Auch rechtmäßiges Verhalten kann erfasst werden (zu weit)
 
tvA: Theorie der rechtswidrigen Verursachung
Def.: Es ist diejenige Ursache störend, die rechtswidrig den Gefahrenzustand verursacht hat
 
h.M.: Theorie der unmittelbaren Verursachung
Def.:
Die Person, die mit ihrem Verhalten die Gefahrengrenze unmittelbar überschreitet ist verantwortlich.
Entscheidend ist eine Unmittelbarkeit iSe engen Zurechnungs-/Verantwortungszusammenhangs zwischen Verhalten und Gefahr gemessen an Kriterien der Pflichtwidrigkeit und Risikozurechnung
 
Ausnahmen für mittelbare Verursacher:
 
1. latenter Störer
- wer von Anfang an eine erhöhte Gefahrentendenz aufweist
 
2. Zweckveranlasser
- wer durch sein Verhalten gefahrerhöhende Risiken setzt, welche sich sodann in einem polizei-/ordnungsrechtswidrigen Verhalten eines Dritten realisieren
 
 
Π Wonach bestimmt sich der Zweckveranlasser?
 
a. tvA: obj. Kriterien
- obj. Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang aus Sicht eines unbeteiligten Dritten
- Störung muss naheliegende Folge des Verhaltens sein
 
b. tvA: subj. Kriterien
- Beabsichtigt der Veranlasser die Herbeiführung einer Gefahr oder Störung oder nimmt sie billigend in Kauf?
 
c. tvA: Kombinationslösung
- obj. oder subj. Kriterien erforderlich
 

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