Def.

§ 9 I Nr. 3 HSOG–Ausnahme

Θ Adressat–Störer
 
 
Π Die Behörden könnten gegen den Störer vorgehen. Ausnahme?
 
( + ) wenn Vorgehen gegen Störer noch erheblichere Gefahren hervorrufen würde als gegen den Nichtstörer. Erforderlich hierfür ist eine erhöhte Prognosesicherheit wegen GR-Schutz des Nichtstörers.
 
VHM:
Besonders schwerer Nachteil bei Vorgehen gegen Störer müsste in krassem Missverhältnis zum Nachteil bei Vorgehen gegen den Nichtstörer stehen

Diskussion