Gesetzliche Schuldverhältnisse

§ 816_Bereicherungshaftung_str., ob lediglich der Wert der Sache vom Nichtberechtigten herauszugeben ist oder aber auch der Gewinn?

abzustellen ist auf Wirtlaut des § 816 "Erlös" 
 
Teilweise:
Eigentümer (Anspruchsberechtigter) soll nicht den Gewinn fordern dürfen, weil dieser nicht auf seinen Verdiensten beruht. Außerdem dient das Bereicherungsrecht "nur" dem Vermögensausgleich, keinem Gewinnausgleich 
 
h.M.:
Veräußerungserlös ist herauszugeben
Arg.: Wortlaut + einem Nichtberechtigter steht kein Gewinnt zu (unbillig) 

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