UniRep POR

Muss die Sicherstellung den Zweck der Begründung neuer tatsächlicher Gewalt haben, oder ist dies nur eine Nebenfolge der Entziehung? 

Das ist STR
 
gem. § 44 I 1 PolG IST eine sichergestellte Sache in Verwahrung zu nehmen. Die Begründung neuer tatsächlicher Gewalt ist somit zwingende Folge einer Sicherstellung und gerade nicht bloß Nebenfolge. 
 
insb. wichtig bei Fällen des Abschleppens: 
--> An der Begründung neuer tatsächlicher Gewalt scheitert es idR. deshalb, weil das Fahrzeug nur Ver- oder Umgesetzt wird, aber keine neue tatsächliche Gewalt durch die Polizei begründet wird. 
--> Anders, wenn die Polizei das Fahrzeug auf ein abgeschlossenes und gesichertes Gelände bringt. 

Diskussion