Unberechtigte GoA

Nachbar N sieht aus der Wohnung des G schwarzen Qualm dringen. Als ihm auf sein Klingeln nicht geöffnet wird, lässt er das Schloss vom herbeigerufenen Schlosser öffnen und reißt die innen vorgelagerte Sicherheitskette aus der Verankerung. In der Wohnung trifft er auf den schlafenden G, der seinen Braten im Ofen vergessen hat (vgl. Medicus, BR, Rn. 424).
Anspruch N gegen G auf Aufwendungsersatz für den Schlosser?
Anspruch G gegen N auf Schadensersatz für die Tür?

Anspruch N gegen G auf Aufersatz für den Schlosser?
I. §§ 677, 683, 670 ?
1. Geschäftsbesorgung (+)
2. Fremdheit des Geschäfts (+)
3. FGW (+) vermutet und nicht widerlegt.
4. Ohne Auftrag/sonstige Berechtigung (+)
5. Interessen- und willensgemäß, § 683 S. 1 ?
(-) Auch wenn für N nicht erkennbar, ist der tatsächliche/mutmaßliche
Wille des G maßgeblich. Dieser ging hier nicht darauf, die Tür zu öffnen.
II. §§ 684, 818? (Rechtsfolgenverweisung auf §§ 818 ff., h.M.)
Tatbestandlich grds. (+), aber G hat durch Türöffnung nichts erlangt.
Anspruch G gegen N auf Schadensersatz für die Tür?
I. § 678
1. TB
Führung eines fremden Geschäfts ohne Auftrag mit FGW (+)
Widerspruch zu wirklichem/mutmaßlichem Willen des GH (+)
2. Übernahmeverschulden: GF musste Widerspruch zum Willen des GH erkennen = vorsätzlich od fahrlässig handeln (§ 276)
P Bzgl. Übernahmeverschulden gilt grds. § 276. Kann auch bei bloßer Scheingefahr § 680 angewendet werden? (+/-).
Folge: Nur wenn § 680 (-): Haftung des N auf Ersatz
II. § 823 I BGB wg. Zerstörung der Tür (Eigentum, berechtigter Besitz)
Falls § 680 (+), schlägt diese Haftungsmilderung auch auf § 823 I durch, so dass Anspruch (-)