§ 812 NLK

 §812 I 1 2. Alt.: allgemeine Eingriffskondiktion

I. etwas erlangt
II. in sonstiger Weise – nämlich nicht durch Leistung → „Vorrang der Leistungskondiktion“
III. auf Kosten des Bereicherungsgläubigers
− Nicht: Vermögensverschiebung (keine Vermögenseinbuße erforderlich)
− Sondern: Die Verwertung der betroffenen Rechtsposition muss allein dem Gläubiger zugewiesen gewesen sein: „Eingriff in den Zuweisungsgehalt fremden Rechts“, so die Zuweisungstheorie (h.M.); anders: „rechtswidriges Verhalten“, so die Rechtswidrigkeitstheorie (MM).
− Zuweisung erfolgt v. a. durch Eigentum, ferner z.B. über das Persönlichkeitsrecht („Paul Dahlke“, BGHZ 20, 345; anders  „Herrenreiter“, BGHZ 26, 349; jetzt aber „Lafontaine“, BGHZ 169, 340) und ggf. oblig. Rechte.
IV. ohne rechtlichen Grund – durch Eingriff indiziert, aber gesetzliche Behaltensgründe denkbar, z. B. gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 ff.