§ 812 NLK

§812 I 1 2. Alt.: Verwendungskondiktion

Voraussetzungen:
I. etwas erlangt
II. in sonstiger Weise auf Kosten des Bereicherungsgläubigers – nämlich durch Verwendungen = Aufwendungen (freiwillige Vermögensopfer), die auf eine fremde Sache getätigt werden, um sie zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen.
− Im Gegensatz zur allg. Eingriffskondiktion: Vermögenswertzuwendung durch den Bereicherungsgläubiger selbst (→ also hier kein „Eingriff in den Zuweisungsgehalt fremden Rechts“). Wichtig ist daher die Abgrenzung zur Leistung; die Verwendungskondiktion wird nur bei irrtümlicher Zuwendung in Betracht kommen.
− Beachte: Vorrang des EBV (§§ 994 ff.).
IV. ohne rechtlichen Grund
− keine Verpflichtung zur Vornahme der Verwendungen
IV. Folge: Herausgabe des erlangten Vorteils, nicht begrenzt auf die Höhe der
Aufwendungen