Anwaltsklausur

Beweismittel

Wann muss die Echtheit der Urkunde bewiesen werden?

Eine Urkunde entfaltet nur dann Beweiskraft, wenn sie echt (§§ 439, 440 ZPO) und unversehrt (§ 419 ZPO) ist. Nur öffentliche Urkunden besitzen nach § 437 ZPO die (widerlegliche) Vermutung der Echtheit.

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