Anwaltsklausur

Zweckmäßigkeitserwägungen

Was kann materiell-rechtliche AGL für den Gebührenschaden sein?

Hier kommen Ansprüche aus Verzug, aus §§ 280 ff. BGB, pVV, c.i.c. oder Delikt in Betracht.
 
Die Anwaltskosten stellen dann einen kausalen Vermögensfolgeschaden der jeweiligen vorherigen Pflichtverletzung dar. 

Diskussion