Zwangsvollstreckung  

§ 1362 I S.1 BGB

-> Eigentumsvermutung
 
-> § 1326 I S.1 stellt eine Vermutung zugunsten der Gläubiger der Ehegatten auf.
 
-> § 1362 II BGB stellt eine Vermutung für Gegenstände des persönlichen Gebrauchs dar, die sowohl im Verhältnis zu Gläubigern, wie auch zwischen den Ehegatten selbst gilt.

Diskussion