Anwaltsklausur

Zweckmäßigkeitserwägungen

Was ist zu prüfen, wenn eine Gerichtsstandvereinbarung zwischen dem Mandanten und dem Gegner vorliegt?

Zunächst muss geprüft werden, ob ein gesetzlich geregelter ausschließlicher Gerichtsstand vorliegt, der einer Parteivereinbarung grds. entgegensteht. 
 
Ist dies nicht der Fall, muss die Vereinbarung auf ihre Wirksamkeit hin untersucht werden (z.B. gehören die Parteien zum "prorogationsbefugten Personenkreis" nach § 38 I ZPO?).
 
Bei "wackeliger" Wirksamkeit kann vor dem vereinbarten Gericht geklagt und hilfsweise ein Verweisungsantrag gem. § 281 ZPO gestellt werden. 
 
Beachte: Nach bereits eingetretener Rechtshängigkeit, kann keine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen werden. 

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