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Wann wandelt sich das Ermessen der Behörde einzuschreiten in eine Pflicht einzuschreiten? 
 
In welchen Konstellationen liegt dies insb. vor? 

Eine Pflicht einzuschreiten entsteht dann, wenn sich der Handlungsspielraum aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zu einer einzigen rechtmäßigen Entscheidung verdichtet, d.h. eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. 
 
Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn es um besonders hochrangige Rechtsgüter geht, etwa Leben und körperliche Unversehrtheit. Teilweise kann eine Ermessensreduzierung auf Null aber auch aufgrund von Unionsrecht und der Effektivität der Durchsetzung dessen nötig sein. 

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