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Teil 4 (Leistungsstörungen)

Rücksichtspflichten aus § 241 II

-> Interesse an der Integrität der Gesamtheit von Rechten.
„Pflichtenprogramm“ der Rspr:
  • Schutzpflichten
    gebieten es, dass bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden
  • Offenbarungspflichten
    = die Pflicht zur unaufgeforderten Aufklärung über erkennbar entscheidungserhebliche Tatsachen
  • Mitwirkungspflichten
    können einen Partner eines Schuldverhältnisses dazu verpflichten, bei erforderlichen Genehmigungen mitzuwirken und keine entgegenstehenden Hindernisse zu schaffen
  • Leistungstreuepflichten
    = Pflicht, den Vertragszweck nicht zu beeinträchtigen, Verletzung zB durch Erfüllungsverweigerung oder unberechtigte Kündigung

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