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Teil 4 (Leistungsstörungen)

Prüfung: Tätigwerden des Erfüllungsgehilfen bei Erfüllung der Verbindlichkeit

  • Tätigwerden im Pflichtenkreis des Schuldners
    (+), wenn das Verhalten des Erfüllungsgehilfen im Bereich des vom Schuldner nach Art und Inhalt des jeweiligen Schuldverhältnisses geschuldeten Gesamtverhaltens liegt (zB Transport nur bei Bringschuld)
  • Handeln „in Erfüllung“ der Verbindlichkeit und nicht nur „bei deren Gelegenheit“
    (+), wenn zwischen den dem Erfüllungsgehilfen übertragenen Aufgaben und der schuldhaften Handlung ein innerer sachlicher Zusammenhang besteht bzw. Testfrage: Hat der Schuldner der Hilfsperson durch die Übertragung von Aufgaben die schuldhafte Verletzung wesentlich erleichtert?

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