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Teil 4 (Leistungsstörungen)

(P): fehlendes Eigentum des Verkäufers und daraus resultierender Nichterwerb des Eigentums durch den Käufer = Rechtsmangel?

  • eA.: Mangel gem. § 435 (+)
    • Erst-Recht-Schluss, da Eigentum das stärkste Recht ist, das an einer Sache existieren kann
    • Rechtsfolge: Nacherfüllungsanspruch; verjährt gem. § 438 I Nr. 1a in 30 Jahren
  • aA.: kein Mangel, sondern Nichterfüllung
    • wenn kein Eigentum auf Käufer übergegangen ist, liegt noch gar keine Leistung vor, da Eigentumsübertragung gem. § 433 I 1 BGB Hauptleistungspflicht
    • Rechtsfolge: Es besteht weiterhin der ursprünglich Erfüllungsanspruch des Käufers, der eigentlich gem. §§ 195, 199 BGB verjähren würde (dann aber wohl analoge Anwendung von § 438 I Nr. 1a )

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