Ref- Strafstation

Vermögensabschöpfung

Einziehung des originär Taterlangten; falls nicht mehr vorhanden Einziehung des Wertes
§§ 73ff StGB
 
"Das beschlagnahmte xy unterliegt der Einziehung."
"Der Angeschuldigte hat durch die ihm zur Last gelegte Tat einen Betrag im Wert von xy € erlangt. In Höhe dieses Betrages ist die Einziehung des Wertes des Taterlangten anzuordnen."

Diskussion