Ref- Strafstation

Strafbefehlsverfahren §§ 407ff StPO

= summarisches Verfahren für einfache Fälle (entspricht inhaltlich Anklage, mit der Besonderheit, dass am Ende eine konkrete Rechtsfolge als Strafe enthalten ist)
I. Zulässigkeit
- bei Vergehen; vor Strafrichter
- gegen Heranwachsende und Erwachsene
- bei Geldstrafen und Nebenfolgen
- wenn Verteidiger: bis 1 Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung 
II. Ablauf
1. Antrag durch StA
2. Erlass durch Richter, wenn
- hinreichender Tatverdacht
- keine Bedenken
3. kein Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
- bei Einspruch Hauptverhandlung (kommt es doch zur mündlichen Verhandlung, ersetzt der Strafbefehlsantrag die Anklageschrift)
- ohne Einspruch Rechtskraft wie Urteil § 410 III
- bei verspätetem Einspruch Verwerfung durch Beschluss
4. Angeklagter erscheint unentschuldigt nach Einspruch nicht zur HV:
- Verwerfung ohne Verhandlung zur Sache
- binnen 1 Woche kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden
 
(!) StA kann auch nach Anklage in HV Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellen, wenn Angeklagter unentschuldigt nicht erscheint § 408a

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