Ref- Strafstation

Zeugenbefragung

1. Rechtsgrundlage: §§ 161, 163
2. Belehrung über:
- Wahrheitspflicht § 57
- Zeugnisverweigerungsrecht §§ 52ff = umfassendes Schweigerecht
*darf nicht zu Lasten des Beschuldigten ausgelegt werden
- Aussageverweigerungsrecht § 55 = Recht, auf bestimmte Fragen nicht antworten zu müssen
*dient nur dem Schutz des Befragten
3. Erscheinungs- und Aussagepflicht ggü StA § 161a (nicht ggü Polizei); zur Durchsetzung Vorführung, Kostenauferlegung, Ordnungsgeld möglich
4. Protokollierung gem § 168a
5. Anwesenheitsrechte (+Benachrichtigungspflicht § 168c V)
- bei richterlicher Vernehmung: StA, Verteidiger, RA Nebenkläger; bei Zeugen, Sachverständigen auch Beschuldigter § 168d I
- bei staatsanwaltlicher Vernehmung: nur Verteidiger § 163a III iVm 168c; kein Anwesenheitsrecht bei Vernehmung von Mitbeschuldigten, Zeugen, Sachverständigen
- polizeiliche Vernehmung: nur StA (in der Praxis kann Anwesenheit des Verteidigers dadurch erzwungen werden, dass Aussage verweigert wird, da keine Aussagepflicht besteht)

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