Ref- Strafstation

Strafanzeige - Strafantrag

Strafanzeige = unverbindliche Mitteilung eines Tatverdachts
Strafantrag iSv § 158 I = gezieltes Verlangen ggü Strafverfolgungsbehörde Ermittlungsverfahren einzuleiten; muss gem § 171 beschieden werden
Strafantrag iSv § 158 II = Verfahrensvoraussetzung für Antragsdelikte (explizite gesetzliche Regelung); 3-Monatsfrist § 77b StGB, Rücknahme möglich §§ 77ff StGB
- absolute Antragsdelikte: können nur auf Antrag verfolgt werden
- relative Antragsdelikte: können bei besonderem öffentlichen Interesse auch ohne Antrag verfolgt werden
- bei Offizialdelikten ist kein Antrag erforderlich

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