Z1 Widerklage

Wann ist die Entscheidung dieses Streit ausnahmsweise erheblich?

Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen:
  • es besteht kein Sachzusammenhang zwischen den Klagen
  • der Kläger rügt den Verstoß des fehlenden Sachzusammenhangs (andernfalls Heilung diese Fehlers)
  • hinsichtlich der Widerklage ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus den allg. Vorschriften und nicht speziell aus § 33 ZPO
 
Folge wäre nach BGH-Meinung die Unzulässigkeit wegen fehlender Sachurteilsvoraussetzung, nach Lit-Meinung wäre die Klage zulässig da zwar keine besondere Zuständigkeit nach § 33 ZPO vorliegt aber eine allg. über andere Normen (im Zweifel immer BGH folgen)

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