Z1 Widerklage

Wann liegt eine Konnexität nach § 33 ZPO vor?

  1. Wenn Anspruch/Verteidigunsmittel und Gegenanspruch aus demselben Tatbestand hergeleitet werden
  2. Wenn Anspruch und Gegenanspruch aus verschiedenen Tatbeständen folge, diese Tatbestände aber in einem Bedingungsverhältnis zueinander stehen
  3. Wenn weder 1. noch 2. einschlägig aber beide Rechtsverhältnisse ihrem Zweck und nach Verkehrsanschauung wirtschaftlich als ein Ganzes, ein innerlich zusammengehöriges Lebensverhältnis erscheinen

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