RÜ Check Hotlist 2018

Zivilrecht

Wie bestimmt sich die Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB?

der Unternehmerbegriff ist in § 14 I BGB legaldefiniert.
Sowohl die gewerbliche als auch die selbstständige berufliche Tätigkeit setzen - jedenfalls - ein selbstständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistung am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist.
Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grds. die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an.
Von maßgebender Bedeutung ist auch, zu welchem Zweck der veräußerte Gegenstand bislang genutzt worden ist und aus welchem Anlass er verkauft werden sollte.

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