RÜ Check Hotlist 2018

Öffentliches Recht

Können sich staatliche Organe auf Art. 3 I GG berufen?

Da der Staat und seine Organe grundrechtsverpflichtet sind (Art. 1 III GG) und daher nicht zugleich Grundrechtsträger sein können (Konfusionsargument), können sie sich auch nicht unmittelbar auf den allgemeinen Gleichheitssatz berufen. Der Gleichheitssatz beansprucht aber als objektive Gewährleistung des Willkürverbots auch Geltung für die Beziehung innerhalb des Staates. Das Willkürverbot gilt daher jedenfalls als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 III, Art. 28 I 1 GG), nach a.A. gilt Art. 3 I GG unmittelbar. (RÜ 11/2018, S. 743)

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