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Teil 4 (Leistungsstörungen)

Schema: Schadenersatz wegen eines Mangels der Mietsache,  § 536a I

  1. Wirksamer Mietvertrag
  2. Mangel
  3. Übergabe der Mietsache
    Ausnahme: Doppelvermietung und Übergabe an einen anderen Mieter, da nicht einzusehen ist, warum der Vermieter in einem solchen Fall milder haften soll
  4. Fall des § 536a I BGB
    • Bei Vertragsschluss vorhanden oder
    • Später wegen eines vom Vermieter zu vertretenden Umstands eingetreten ist oder
    • Wenn der Vermieter mit der Beseitigung in Schuldnerverzug gekommen ist
      (§ 286)
  5.  Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB und Aufwendungsersatz, § 536a II

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