Ref- Strafstation

Anklage

1. Prüfung der Akte - besteht hinreichender Tatverdacht?
- beweisbarer Sachverhalt (sind Beweismittel verwertbar?)
- rechtliche Bewertung
- Vorliegen von Verfahrenshindernissen
 
2. Verfassen der Anklageschrift § 200
(!) in Haftsachen:
- Haftort
- anordnendes Gericht
- Datum und Aktenzeichen des Haftbefehls
- Hinweis auf Haftprüfungstermine §§ 121, 122
(!) gem 200 II 2 kann bei Anklagen zum Straf-/Jugendrichter auf "wesentliches Ermittlungsergebnis" verzichtet werden
(!) Anklagesatz (muss nicht zwangsläufig nur ein Satz sein)
*Umgrenzungsfunktion = klare Umgrenzung des Sachverhalts, über den Gericht urteilen soll (Ausfluss des Akkusationsprinzips)
*Informationsfunktion = Unterrichtung des Angeschuldigten und des Gerichts über Einzelheiten des Tatvorwurfs
(!) ergeben sich Veränderungen: rechtlicher Hinweis § 265 oder Nachtragsanklage § 266

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