I. EBV

Zurückbehaltungsrecht nach § 273 II BGB iVm §§ 951, 812 BGB bei Verwendungen die zum Eigentumsverlust führen ? 

Anwendbarkeit neben EBV (-)
I. BGH 
EBV abschließend 
-> die Regelungen der §§ 994 BGB dürfen nicht unterlaufen werden 
 
II. h. Lit 
EBV abschließend 
-> die Regelungen der §§ 994 BGB dürfen nicht unterlaufen werden 
 
---> Unterschiede ergeben sich nur bei §§994 ff.. hinsichtlich des Verwendungsbegriff 
bei Umgestaltungsaufwendungen billigt die Literatur dem gutgläubigen, unverlangten Besitzer ein Zurückbehaltungsrecht zu 
Der BGH hingegen billigt auch dem gutgläubigen, unverklagten Besitzer kein Verwendungsersatzanspruch bzw. ZbR zu 
 
 
III. mM. Teil der Lit 
Anwendbarkeit (+) 
Eigentümer darf nicht vor Kondiktionsansprüchen bewahrt bleiben, obwohl er bereichert ist 
 
--> dem lässt sich aber § 997 entgegenhalten 
--> bösgläubige Besitzer nicht schützenswert 
 

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