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Teil 5 (Vertragsnahe Ansprüche)

(P): Geschäftsführung entspricht dem wirklichen Willen des GH, obwohl sie objektiv nicht in dessen Interesse ist -> berechtigte GoA?

  • müssen Interesse und Wille kumulativ vorliegen
  • BGH/hL: Schutzzweck: Vermeidung unerwünschter Einmischung, deshalb fehlendes objektives Interesse bei vorliegendem wirklichen Willen ausnahmsweise unbeachtlich (teleologische Reduktion von § 683 S. 1)

Diskussion