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Teil 5 (Vertragsnahe Ansprüche)

(P): Ersatz von Schäden i.R.d. Anspruchs aus 
§§ 677, 683, 670

  • Risikotypische Begleitschäden (solche, die dadurch entstanden sind, dass sich bei der Geschäftsführung ein typisches Risiko der übernommenen Tätigkeit und nicht das allgemeine Lebensrisiko realisiert hat) sind nach allg. Ansicht als Aufwendungen zu ersetzen
  • Überwiegend § 110 HGB mit der Folge, dass die §§ 249 ff., insbesondere § 254 entsprechend anzuwenden sind
  • BGH: Aber nur eine angemessene, nach Billigkeit zu bemessende Entschädigung

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