II. Rep Staatshaftung

Fallgruppen: keine Anwendbarkeit § 839 I S. 2 BGB 
 
 

-> auf Grund dessen, dass durch Einführung des Art. 34 GG der Staat und nicht der Beamte persönlich haftet, in folgenden Fällen eine Privilegierung nicht sachgerecht 
 
- Ansprüche gegen eine öffentlich-rechtliche
  Körperschaft 
- nicht bevorrechtigte öffentlich-rechtliche
  Teilnahme am Straßenverkehr 
- Verstöße gegen
  Straßenverkehrssicherungspflicht 
- sozialrechtliche Versicherungsleistungen 

Diskussion