Ref- Strafstation

Verfahrenseinstellungen

§ 170 II wenn kein hinreichender Tatverdacht
§ 153 wegen Geringfügigkeit
§ 153a nach Erfüllung von Auflagen
§ 153b bei Absehen von Strafe
§ 154 Mehrfachtäter
§ 154a Beschränkung der Strafverfolgung 
(!) der Unterschied besteht darin, dass § 154 StPO zumindest zwei selbstständige Taten im verfahrensrechtlichen Sinne voraussetzt, während § 154a StPO abtrennbare Teile derselben Tat betrifft
§ 154b Auslieferung und Ausweisung
§ 154c Ermessensfreiheit bei Nötigung und Erpressung
§ 154d Vorfrage
§ 154e falsche Verdächtigung, Beleidigung
§ 154f vorläufige Einstellung (!) vorzugsweise Anklage erheben, wenn bereits rechtliches Gehör gewährt wurde, da Einstellung durch Gericht gem § 205 günstiger (hemmt gem. § 78c Nr. 10 StGB Verjährungsfrist)
§ 376 Verweisung auf Privatklageweg

Diskussion