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Teil 6 (dingliche Ansprüche)

Def.: unmittelbarer Besitz

liegt vor, wenn der Besitzer die unmittelbare tatsächliche Herrschaft über die Sache innehat, getragen von einem rein tatsächlichen Besitzbegründungs- und Herrschaftswillen.
Setzt eine erkennbare räumliche und auf eine gewisse Dauer angelegte Beziehung zur Sache voraus, die es dem Besitzer ermöglicht, ungehindert auf sie einzuwirken

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