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Teil 6 (dingliche Ansprüche)

Bestimmtheitsgrundsatz

  • Für jeden muss erkennbar sein, wem das Eigentum an einer Sache zusteht
  • Deshalb muss die zur Übereignung führende Einigung deutlich erkennen lassen, auf welche Sache sie sich bezieht
  • Der Bestimmtheitsgrundsatz setzt daher voraus, dass man zum Zeitpunkt der Einigung aus der Sicht eines objektiven Betrachters, der mit den Rechtsbeziehungen der Parteien vertraut ist, die übereignete Sache von anderen Sachen unterscheiden kann

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