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Teil 6 (dingliche Ansprüche)

Voraussetzungen Übergabe, § 929 S.1

Übergabe setzt voraus
  • Dass der Übereigner am Ende dieses Vorgangs vollständig besitzlos ist
  • Und dass auf Veranlassung des Übereigners (also bezogen auf die Einigung und nicht durch eigenmächtiges Handeln) der Erwerber den alleinigen unmittelbaren oder mittelbaren Besitz erhalten hat

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