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Teil 6 (dingliche Ansprüche)

(P): Abtretung des Herausgabeanspruchs aus § 985 als Übergabesurrogat i.S.d. § 931?

  • kann dieser nicht isoliert abgetreten werden, da er nur dem Eigentümer zustehen kann
  • dieses Argument gilt hier aber nicht, weil derjenige, an den abgetreten wird, durch die Abtretung ja neuer Gläubiger wird
  • trotzdem nach eA nicht abtretbar, dann reicht für Übereignung nach § 931 aber die bloße Einigung, daher kein abweichendes Ergebnis

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