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Teil 6 (dingliche Ansprüche)

Durchgeführtes Verkehrsrechtsgeschäft (Voraussetzung aller Gutglaubenstatbestände)

  • Ein Verkehrsrechtsgeschäft setzt voraus, dass zwischen Übereigner und Erwerber keine wirtschaftliche Identität sondern eine wirtschaftliche Verschiedenheit besteht
  • Das Verkehrsrechtsgeschäft muss auch durchgeführt worden sein. Das bedeutet, dass die Sache nicht nur an einen wirtschaftlich gesehen Personenverschiedenen übereignet werden muss, sondern dass diese Übereignung auch auf einen endgültigen wirtschaftlichen Umsatz gerichtet gewesen sein muss

Diskussion