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Teil 6 (dingliche Ansprüche)

(P): Rückübereignung vom Gutgläubigen Erwerber an den ursprünglich Nichtberechtigten

  • Differenzierende Theorie des automatischen Eigentumsrückfalls

    Das Eigentum des Altberechtigten lebt dann wieder auf, wenn der Rückerwerb sich als Rückabwicklung des Rechtsverhältnisses zwischen Nichtberechtigtem und gutgläubigen Erwerber darstellt

    • Denn dann bestünde wieder der Sachverhalt vor der Weggabe.

    • Herleitung: Übereignung für den, den es angeht oder es fehlt am durchgeführten Verkehrsrechtsgeschäft mangels Endgültigkeit der Durchführung

  • Weite Theorie des automatischen Eigentumsrückfalls
    Die Vertreter dieser Theorie sehen das Eigentum des Altberechtigten durch den Rückerwerb vom gutgläubigen Erwerber immer wieder aufleben.
    • Gutglaubensschutz - Würde differenziert, ob der Rückerwerb im rechtlichen Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Geschäft des Ersterwerbers steht oder nicht, würden sachfremde Erwägungen in die Problematik einfließen.

  • Theorie der schuldrechtlichen Abwicklung 

    Erwirbt der Nichtberechtigte vom gutgläubigen Erwerber die Sache zurück, so erwirbt er von einem Berechtigten und erlangt deswegen Eigentum. Ein automatischer Rückfall des Eigentums an den Altberechtigten tritt damit nicht ein. Aber SEA auf Verschaffung des Eigentums (Naturalrestitution)

    • Es kann schon deshalb keine Rückverschaffung des Eigentums an den Altberechtigten eintreten, weil es keinen Rechtssatz gibt, der den Eigentumserwerb eines Nichtberechtigten ermöglichen würde. Der Altberechtigte hat am Vertrag zwischen Nichtberechtigtem und gutgläubiger Erwerber keinen Anteil.

    • Damit ist keine Rechtsfortbildung notwendig

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