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Teil 6 (dingliche Ansprüche)

Gutgläubiger Erwerb, §§ 932 ff.: Wer muss gutgläubig sein?

  • Der Erwerber, wenn er sich mit dem Veräußerer geeinigt hat
  • (P): Eigentumserwerb durch Mitwirkung anderer:
    • Ein hinsichtlich der Einigung vom Erwerber bevollmächtigter Vertreter: gem § 166 entweder Vertreter oder Vertreter mit gebundener Marschroute und Vertretener
    • Liegt die Mitwirkung nur in der Entgegennahme der Sache durch einen Besitzdiener und hat dieser nicht als Vertreter an der Einigung mitgewirkt so schadet deren böser Glaube nicht

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