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Teil 6 (dingliche Ansprüche)

Zu welchem Zeitpunkt muss der gute Glaube bei § 932 vorliegen?

  • Zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, also bei Vollendung des Rechtserwerbs
  • Ausnahme: Erwerb des Eigentums vom Nichteigentümer unter Eigentumsvorbehalt: Es reicht die Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe

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