Leasingvertrag

Der Finanzierungsleasingvertrag wird von der hM als ein atypischer Mietvertrag qualifiziert, auf den die Vorschriften des Mietrechts grds entsprechend Anwendung finden. Er ist deshalb "atypisch", weil im Gegensatz zum Mietvertrag für den Leasingnehmer eine Finanzierungs- und für den Leasinggeber eine Amortisationsfunktion hinzukommt und der Leasingnehmer idR die Instandhaltungspflicht trägt. Zudem sind auf den Finanzierungsleasingvertrag nach Maßgabe von § 506 BGB ("sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe") die Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts anwendbar.

 

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