Leasingvertrag

Problem: Ansprüche wegen Beschädigung der Leasingsache
 
1) Welche Ansprüche hat der Leasinggeber, wenn die Beschädigung durch den Leasingnehmer erfolgt?
 
2) Welche Ansprüche haben der Leasingnehmer und der Leasinggeber, wenn die Beschädigung durch Dritte erfolgt?
 
3) Was ist bei einem SE-Anspruchs des Leasinggebers bei einem Verkehrsunfall zu beachten?

1) Beschädigung durch Leasingnehmer: Nebenpflicht des Leasingnehmers aus dem Leistungsvertrag zur Reperatur, zudem ggf. Kündigung durch Leasinggeber nach § 543 BGB analog möglich.
 
2) Beschädigung durch Dritte: Anspruch des Leasinggebers und Leasingnehmers gegen Dritten aus § 823 BGB und ggf. §§ 7,18 StVG: Der Leasinggeber kann den Substanzschaden ersetzt verlangen (wegen des Vollamortisationsanspruches ggü Leasingnehmer aber nicht die entgangenen Raten), der Leasingnehmer Nutzungsausfallentschädigung, wie vor allem Mietwagenkosten (nicht aber Ersatz der nutzlosen Raten, da Beschädigung hierfür nicht kausal ist).
Oft wird der Leasingnehmer im Leasingvertrag ermächtigt, den Substanzschaden für den Leasinggeber miteinzuklagen. Dann ist an gewillkürte Prozessstandschaft zu denken. 
Ist der Leasingvertrag durch § 313 BGB beendet, muss der Leasinggeber die Leasingsache an den Lieferanten zurückgeben. Statt des Leasinggebers hat dann grds nur der Lieferant einen Anspruch wegen des Substanzschadens.
 
3) Bei Beschädigung durch einen Verkehrsunfall muss sich der Leasinggeber das Mitverschulden des Halters oder Fahrers des Leasingwagens im Rahmen des Anspruchs aus § 823 BGB ggü. dem Dritten nicht nach §§ 17, 9 StVG anrechnen lassen. Auch § 254 BGB greift idR wegen § 254 II 2 , 278 BGB nicht.

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