Leasingvertrag

Akzeptiert der Lieferant den vom Leasingnehmer erklärten Rücktritt nicht, so fällt die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages erst weg, wenn im Verhältnis Lieferant - Leasingnehmer gerichtlich geklärt wurde, dass der Rücktritt wirksam ist. Um den Leasinggeber daran zu binden, muss ihm der Leasingnehmer im Prozess gegen den Lieferanten nicht den Streit verkünden, da die Bindungswirkung automatisch eintritt.
Der Leasingnehmer tritt dann idR als gewillkürter Prozesstandschafters auf und muss grds auf Rückzahlunge des Kaufpreises an den Leasinggeber Zug um Zug gegen Rückzahlung des Leasinggegenstandes klagen (Die Ansprüche aus dem Rücktritt nach §§ 346 BGB werden idR nicht an den Leasingnehmer abgetreten).
Der Leasingnehmer kann auch erst ab Erhebung dieser Klage - und nicht bereits bei einer bloßen Mangelbehauptung oder bei einem Nachbesserungsverlangen - die Zahlung der Leasingraten  ggü dem Leasinggeber nach § 320 BGB einstellen, ohne in Verzug zu kommen. Bei Insolvenz des Lieferanten muss der Leasingnehmer seine Gewährleistungsansprüche durch Anmeldung zur Insolvenztabelle und bei einem Bestreiten des Insolvenzverwalters durch Klage auf Feststellung zur Tabelle geltend machen.
 
Bei schlechter/unterlassener Nacherfüllung haftet der Lieferant dem Leasingnehmer für den daraus entstandenen Schaden aus §§ 280 ff. BGB. Was ist die vertragliche Beziehung? abgetretene Gewährleistungsansprüche?

 

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