Was besagt das Offizialprinzip?

Das Offizialprinzip besagt, dass die Einleitung die Durchführung des Strafverfahrens allein dem Staat obliegt. Die Strafverfolgung erfolgt von Amts wegen (ex officio), d.h. auch unabhängig vom Willen des Opfers. Einschränkungen Ausnahmen unterliegt dieses allerdings bei den Antragsdelikten, den Ermächtigungsdelikten und den Privatklagedelikten.
Bei den reinen Antragsdelikten ist das Vorliegen eines Strafantrag zwingend, bei den relativen kann die Staatsanwaltschaft den fehlenden Strafantrag ersetzen, indem sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Das braucht sie nicht explizit zu tun; es genügt die konkludente Erklärung durch Erhebung der Anklage.

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