Gilt das Legalitätsprinzip auch bei außerdienstlich erlangten Wissen?

Das Legalitätsprinzip gilt unbedingt bei dienstlicher Kenntniserlangung. Gewinnt dagegen ein Staatsanwalt oder ein Polizist auf privatem Wege wissen über eine mögliche Straftat, muss das Legalitätsprinzip gegen sein Recht auf Schutz der Privatsphäre abgewogen werden.
  • h.M.: Pflicht auf Katalogstraftaten beschränkt, § 138 StGB bzw. § 100a StPO.
  • a.A.: nur bei Verbrechen
  • BGH: Auch, wenn die Straftat nach Art und Umfang öffentliche Interessen in besonderem Maß berühren.

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