Welchen Einschränkungen unterliegt das Zugangsrecht der Öffentlichkeit?

  • Für ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens notwendig
  • zum Schutz besonderer persönlicher oder öffentlicher Interessen, § 170 GVG
  • Verhandlung gegen Jugendliche, § 48 JGG
  • einzelne Personen, § 175 GVG
  • Öffentlichkeit bedeutet nicht Publizität, Verbot von Rundfunkaufnahmen

Diskussion