Was besagt der Grundsatz der Öffentlichkeit?

Gemäß dem Grundsatz der Öffentlichkeit muss die Verhandlung vor dem bekennenden Gericht einschließlich der Verkündung des Urteils und der Beschlüsse öffentlich sein, § 169 GVG, Art. 6 EMRK. Das bedeutet, dass im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten des Verhandlungsortes die Möglichkeit des Eintritts beliebiger zu Hörer zu gewährleisten ist. Dies gilt auch bei einem Termin außerhalb des Gerichtssaals. Der Presse dürfen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung Plätze reserviert werden.

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