Unterliegt das Recht des Verteidigers, seinen Mandanten über Erkenntnisse aus seiner Akteneinsicht zu informieren, bestimmten Einschränkungen?

Nach herrschender Meinung ist es dem Verteidiger verboten seinen Mandanten über drohende Maßnahmen, die einen Überraschungseffekt haben sollen, in Kenntnis zu setzen. Eine teilweise vertretene Ansicht erlaubt dies aber mit dem Argument, die Gefährdung des Untersuchungserfolges falle hier allein in die Risikosphäre der Staatsanwaltschaft, da diese ja die Einsicht in diesen Teil der Akte hätte versagen können.

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