Wann liegt eine Vernehmung des Beschuldigten vor und wie läuft diese ab?

  1. Aufklärung des Beschuldigten, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen, § 136
  2. Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht
  3. Hinweis auf das Recht der Verteidiger Konsultation
  4. Hinweis auf Beweisantragsrecht
  5. Hinweis auf Anspruch gegen den Staat auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers unter den Voraussetzungen des § 140
  6. Vernehmung zur Person
  7. Vernehmung zur Sache
  • funktionaler Vernehmungsbegriff: eine Vernehmung liegt immer dann vor, wenn eine Person zur Preisgabe von Wissen durch ein Strafverfolgungsorgan, das nicht als solches erkennbar geworden sein muss, direkt oder indirekt veranlasst wird

  • formeller Vernehmungsbegriff: Vernehmung ist nur eine Befragung, in der der vernehmende dem Beschuldigten amtliche Eigenschaft gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihm Auskunft verlangt

  • nimmt der Polizeibeamte lediglich passiv sogenannte Spontanäußerungen entgegen, d. h. Äußerungen, die der Beschuldigte von sich aus ohne Aufforderung trifft, handelt es sich nicht um eine Vernehmung.

  • Gleiches gilt auch für Aussagen im Rahmen einer informativen Befragung, d. h. der Befragung verdächtiger Personen, ohne dass gegen diese schon ein konkreter Anfangsverdacht besteht.

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