Wann muss bzw. kann das Ermittlungsverfahren eingestellt werden?

  • Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts, § 170 II
  • Einstellung mangels öffentlichen Interesses, § 376
  • Einstellung aus Opportunitätsgründen, § 153
    • Einstellung ohne Auflage bei Geringfügigkeit und fehlendem öffentlichen Interesse
    • Einstellung mit Auflage bei geringer/mittlerer Schuld und kompensierbarem öffentlichen Interesse
    • Einstellung aus Beschleunigungsinteresse, § 154
    • Absehen von Strafe
    • aus bestimmten staatlichen Interessen
    • zugunsten von Nötigungs- und Erpressungsopfern

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